Der Gesetzgeber hat den Kollektivvertrags-(KollV-)Parteien die Befugnis eingeräumt, durch Abschluss von KollVen den Klauseln dieser Verträge eine (idR) einseitig zwingende Wirkung zu verleihen. Im vorliegenden Beitrag wird auf einzelne Grenzen der aufgezeigten Regelungsbefugnis eingegangen: So wird etwa geprüft, inwieweit der Kompetenztatbestand des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG greift. Die Literatur ist allerdings nach wie vor über dessen Umfang nicht einig. Umstritten ist weiter, ob Ordnungsnormen nur "pro futuro" gelten, oder aber ob diese auch in bestehende Rechtspositionen eingreifen dürfen. Es wird sich zeigen, dass weder die neuere Judikatur noch die Literatur zu einem eindeutigen Ergebnis gelangen. Es wird sodann der Frage nachgegangen, ob dispositive KollV-Klauseln zulässig sind: Die Rechtslehre ist gespalten, die Judikatur hingegen geht grundsätzlich (mit Grenzen) von deren Zulässigkeit aus. Weiters werden Zulässigkeit und Grenzen kollv-licher Verfallsklauseln thematisiert. Abschließend wird auf kollv-liche Verfallsklauseln im Zusammenhang mit der Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich und/oder durch Abgeltung in Geld näher eingegangen.