vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grenzen der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien1)1)Schriftliche Fassung - mit ergänzenden Anmerkungen und Fußnoten - des Vortrags, den der Autor im Rahmen der Tagung der Österr Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht am 27.3.2008 in Zell am See gehalten hat.

AbhandlungenUlrich RunggaldierDRdA 2008, 479 Heft 6 v. 1.12.2008

Der Gesetzgeber hat den Kollektivvertrags-(KollV-)Parteien die Befugnis eingeräumt, durch Abschluss von KollVen den Klauseln dieser Verträge eine (idR) einseitig zwingende Wirkung zu verleihen. Im vorliegenden Beitrag wird auf einzelne Grenzen der aufgezeigten Regelungsbefugnis eingegangen: So wird etwa geprüft, inwieweit der Kompetenztatbestand des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG greift. Die Literatur ist allerdings nach wie vor über dessen Umfang nicht einig. Umstritten ist weiter, ob Ordnungsnormen nur "pro futuro" gelten, oder aber ob diese auch in bestehende Rechtspositionen eingreifen dürfen. Es wird sich zeigen, dass weder die neuere Judikatur noch die Literatur zu einem eindeutigen Ergebnis gelangen. Es wird sodann der Frage nachgegangen, ob dispositive KollV-Klauseln zulässig sind: Die Rechtslehre ist gespalten, die Judikatur hingegen geht grundsätzlich (mit Grenzen) von deren Zulässigkeit aus. Weiters werden Zulässigkeit und Grenzen kollv-licher Verfallsklauseln thematisiert. Abschließend wird auf kollv-liche Verfallsklauseln im Zusammenhang mit der Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich und/oder durch Abgeltung in Geld näher eingegangen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!