Die Arbeitsrechtsgesetzgebung war im Jahr 1958 aus österr Sicht nicht besonders ergiebig. Zu nennen sind das LadenschlussG vom 9.7.1958, BGBl 1958/156, das Auswirkungen auf die entsprechenden Arbeitsverhältnisse in den für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) hatte. Mit diesem Gesetz wurde endlich dem Wirrwarr von reichsdeutschen und österr Bestimmungen ein Ende gesetzt (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 [1998] 27). Es wurden allgemeine Ladenschlusszeiten an Werktagen festgelegt, die von 18:00 bis 7:30 Uhr, beim Verkauf von Lebensmitteln von 18:30 bis 6:30 Uhr reichten. Für den Verkauf bestimmter Lebensmittel wie Milch und Brot und in bestimmten Betrieben (Bäckerei) gab es erweiterte Verkaufszeiten. Der Landeshauptmann konnte zudem mit Verordnung abweichende Regelungen zulassen.