1. Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz
Für bestimmte Arbeitnehmer-(AN-)gruppen bestehen besondere Bestandschutzregelungen, die für den Fall der Nichteinhaltung die Nichtigkeit der Kündigung oder Entlassung vorsehen. Die Beendigungserklärung ist in diesen Fällen ex lege rechtsunwirksam, eine rechtsgestaltende gerichtliche Anfechtung ist daher weder erforderlich noch zulässig. Im Bestreitungsfall kann der geschützte AN die Nichtigkeit mit einer Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Möglich und sinnvoll ist es auch, das nach der unwirksamen Beendigung fällig werdende Entgelt mittels Leistungsklage zu begehren. Ein stattgebendes Urteil impliziert dann die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht besteht.