Rehabilitationsmaßnahmen in der Pensionsversicherung (PV) werden mit dem Ziel gewährt, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können (§ 300 Abs 3 ASVG, § 157 Abs 3 GSVG und § 150 Abs 3 BSVG). Zu diesem Zweck werden von der PV medizinische, berufliche und soziale Rehabilitationsmaßnahmen erbracht.2)