Am 16.12.1906 (RGBl 1907/1) war das Gesetz über die Pensionsversicherung (PV) der in privaten Diensten und einiger in öffentlichen Diensten Angestellten erlassen worden. Im Jahre 1908 sind etliche Vorschriften zur Umsetzung dieses Gesetzes zu verzeichnen. Zentral ist dabei die Verordnung (VO) vom 22.2.1908 (RGBl 1908/42). In Art 6 dieser VO wurde das erforderliche Mindestalter für die Versicherungspflicht mit 18 Jahren festgelegt, das Höchstalter mit 55 Jahren. Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht war, dass man bei ein und demselben Arbeitgeber (AG) mindestens 600 Kronen im Jahr verdiente (Art 7 der VO). Das Gesetz vom 16.12.1906 sah in § 31 die Möglichkeit des Nachkaufs von Dienstzeiten vor. Nachgekauft werden konnten ua vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zurückgelegte Dienstzeiten. In einem Anhang zur genannten VO wurde die Höhe der dafür zu leistenden Nachzahlungsbeträge festgelegt, wobei Frauen geringere Beträge zu entrichten hatten als Männer.