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Öffnungszeitengesetz-Novelle 2007 und die Sozialpartnereinigung zur EM 2008

Aktuelle SozialpolitikHannes SchnellerDRdA 2008, 73 Heft 1 v. 1.2.2008

An der Schnittstelle von Wirtschaftslenkung (Gewerberecht) und Arbeitsrecht gelegen, weist die Regelung der Ladenöffnungszeiten eine beachtliche Dynamik auf. Das in seiner Struktur und Regelungssystematik völlig neu gestaltete Öffnungszeitengesetz (ÖZG) 2003 war erst am 1.8.2003 in Kraft getreten (und die nachfolgenden Verordnungen [VOen] der Landeshauptleute zumeist erst mit dem Jahr 2004) - und schon schickte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Anfang 2007 einen neuerlichen Novellierungsentwurf in Begutachtung. Wieder einmal war ein echter Paradigmenwechsel geplant, diesmal zurück zu einer bundeseinheitlichen Regelung, also zum Status vor der Novelle 2003. Die mit dem ÖZG 2003 eröffneten VO-Ermächtigungen der Landeshauptleute, wonach diese die Offenhaltezeit von wöchentlich 66 auf 72 Stunden ausdehnen und den Öffnungszeitenrahmen durch VO einschränken konnten, wird es mit In-Kraft-Treten der Novelle am 1.1.2008 nicht mehr geben. Bis auf den Landeshauptmann von NÖ hatten alle Landeshauptleute iS einer Abwägung zwischen Konsumenteninteressen und einer familienfreundlichen Sozialpolitik von der Möglichkeit einer weitgehenden Beibehaltung der Ladenschlusszeit 19:30 Uhr auch Gebrauch gemacht (siehe Tabelle unten), ohne dass nennenswerte "Kaufkraftabflüsse" beklagt worden wären. Offenbar war das politische Kalkül der ÖZG-Wiederverlautbarung 2003, dass es zu einem Wettbewerb der Bundesländer in Richtung immer ausgedehnterer Öffnungszeiten kommen werde, nicht aufgegangen (vgl dazu meinen Beitrag "Öffnungszeitengesetz 2003 - Auf dem Weg zum Konkurrenz-Föderalismus?", DRdA 2003, 594 ff).

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