Das Jahr 1997 war im Arbeitsrecht und im Sozialrecht ein sehr bewegtes. Vor allem im Sozialrecht kam es zu entscheidenden Umbrüchen. Viele Beschäftigte waren nämlich nicht mehr in klassischen Arbeitsverhältnissen tätig, sondern als Werkvertragsnehmer oder freie Dienstnehmer (DN), was zur Folge hatte, dass immer mehr Personen aus der Sozialversicherungs-(SV-)pflicht herausfielen. Teilweise wurde von Beschäftigern bewusst versucht, durch bestimmte Vertragsgestaltungen die SV-Pflicht zu umgehen. Dieses Phänomen wurde vielfach mit dem Schlagwort "Flucht aus dem Arbeits- und Sozialrecht" beschrieben. Daher war schon seit längerer Zeit die Forderung nach einer Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die SV erhoben worden. Durch das StrukturanpassungsG 1996 (BGBl 1996/201) wurden die DN-ähnlich auf Grund von Werkverträgen beschäftigten Personen (sog "Werkvertragsregelung") sowie Erwerbstätige, die auf Grund freier Dienstverträge beschäftigt werden, neu in die SV-Pflicht nach ASVG einbezogen. Die "Werkvertragsregelung" wurde infolge massiver Kritik mehrfach geändert (vgl Weiß, Was vor 10 Jahren geschah!, DRdA 2006, 516). Trotz aller Reparaturversuche wurden die Regelungen über die Versicherungspflicht DN-ähnlicher Werkverträge vom VfGH mit Erk vom 14.3.1997, G 392, 398, 399/96 (SozSi 1997, 492 = RdW 1997, 245 = AsoK