Endet der Gesamtvertrag, so tritt ein vertragsloser Zustand ein, und es erlöschen nach hL alle auf Grund des Gesamtvertrages geschlossenen Einzelverträge. Wird nun ein neuer Gesamtvertrag abgeschlossen, so stellt sich die bisher noch kaum untersuchte Frage, ob mit den bisherigen Vertragsärzten einfach neue Einzelverträge begründet werden dürfen, oder ob die einzelnen Kassenarztstellen neu ausgeschrieben und nach dem besonderen Zulassungsverfahren des § 341 Abs 1 ASVG neu vergeben werden müssen.