Das sozialpolitische Ziel, das mit der Zuerkennung von Notstandshilfe verfolgt wird, liegt darin, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu gewähren.1) Diese vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, Notstandshilfe eben nur als Beitrag und subsidiär nur dann zuzuerkennen, als kein zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichendes Einkommen vorliegt, kommt dadurch zum Ausdruck, als das Vorliegen von Notlage gem § 33 Abs 2 AlVG eine Anspruchsvoraussetzung auf die Versicherungsleistung Notstandshilfe darstellt.