In der letzten Zeit treten gehäuft Fälle auf, in denen ArbeitgeberInnen (AG) durch Weisung oder schriftliche Vereinbarung die Mitteilungspflicht der ArbeitnehmerInnen (AN) im Fall einer Arbeitsverhinderung konkretisieren wollen. Dies führt immer wieder zu Problemen, die, soweit ersichtlich, nur zT von der Rspr bereits entschieden wurden. Gegenstand der folgenden Betrachtungen ist eine Zusammenfassung mehrerer Sachverhalte.