Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer (AN) sind in der Praxis von größter Bedeutung. Umso wichtiger ist es, auf die neue Entscheidung des OGH zu § 20 Kollektivvertrag (KollV) Bewachungsgewerbe einzugehen, mit welcher der OGH die in diesem KollV vorgesehene Verkürzung der gesetzlichen 6-monatigen Präklusivfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung auf 4 Monate für zulässig erachtet hat. Nach dieser KollV-Bestimmung müssen die Ansprüche binnen 4 Monaten außergerichtlich geltend gemacht werden, wobei dann für die gerichtliche Geltendmachung die Einhaltung der gesetzlichen 3-jährigen Verjährungsfrist genügt. Die folgenden Ausführungen setzen sich kritisch mit dieser Rechtsmeinung und den Argumenten des OGH auseinander. Es soll damit das Entstehen einer Judikaturlinie verhindert werden, welche nach Ansicht des Autors jedenfalls in der Argumentation verfehlt ist, aber auch im Ergebnis.