1. Einleitung
Mit dem Ausgliederungsgesetz für die Universitäten1) (UG 2002) schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit von mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen für bestimmte Gruppen des Universitätspersonals. Von gegenständlicher Norm2) umfasst sind ausschließlich jene Arbeitnehmer (AN) der Universitäten, die im Rahmen von Drittmittelprojekten, Forschungsprojekten, ausschließlich in der Lehre oder als Ersatzkräfte beschäftigt werden. Ein Übergangsrecht zu der neuen Rechtslage wurde vom Normgeber nicht geschaffen.