Mit der Novelle des ASVG in BGBl I 2002/155 wurde der neue § 53b in das ASVG eingefügt. Er sieht vor, dass die AUVA und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Unfallversicherung (UV) jenen Dienstgebern (DG), die klein- und mittelständische Unternehmen betreiben, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Teil des finanziellen Aufwandes für Entgeltfortzahlungsleistungen zu vergüten haben. Aufgrund einiger Unschärfen in der Regelung und unterschiedlicher Auslegungstendenzen ergibt sich nun in der Praxis eine Reihe von Problemen bei der Anwendung dieser relativ neuen Bestimmung. Der Klärung dieser Probleme ist der vorliegende Aufsatz gewidmet. Darüber hinaus soll die Stellung von § 53b im System der gesetzlichen UV geklärt werden.