Der Schutz vor Diskriminierung in der "Arbeitswelt"2) wurde in Österreich durch das am 1.7.2004 in Kraft getretene Gleichbehandlungsgesetz (GlBG 2004), BGBl I 2004/66, deutlich ausgebaut. Zum Schutz vor Diskriminierung wegen des Geschlechts, der erstmalig 1979 im "alten" GlBG 1979, BGBl 1979/108, besonders geregelt und in den Folgejahren durch mehrere Novellen sukzessive ausgebaut wurde,3) kam ab Juli 2004 der gesetzliche Schutz vor Diskriminierung auch aus bestimmten anderen Gründen - ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung - hinzu.4) Zwei dieser geschützten Merkmale - Religion und Weltanschauung - werden im Folgenden an Hand eines Grundsachverhalts und einiger Varianten näher analysiert. Dabei sollen die Grenzen des Schutzes vor Diskriminierungen auf Grund dieser Merkmale bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses ausgelotet werden. Einschlägige Rspr des EuGH und des OGH fehlt noch; auch das Schrifttum ist eher spärlich. Die Rubrik "Der praktische Fall" ist auf Grund ihrer Aufgabenstellung und aus Raumgründen nicht der geeignete Ort für eine umfassende Prüfung oder abschließende Meinungen. Der Beitrag soll aber den Einstieg in die Materie erleichtern und zur Diskussion anregen.