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Was vor 75 Jahren geschah!

Aus der Geschichte des Arbeitsrechts und des SozialrechtsClaudia WolfsgruberDRdA 2006, 178 Heft 2 v. 1.4.2006

Während das Jahr 1931 für das innerösterreichische Arbeits- und Sozialrecht kaum Änderungen mit sich brachte, war es auf internationaler Ebene vom Abschluss diverser zwischenstaatlicher Übereinkommen zwischen Österreich und seinen Nachbarstaaten geprägt. Ziel dieser Abkommen war es insb, die nach dem ersten Weltkrieg erfolgte Neuordnung Europas sozialrechtlich nachzuvollziehen und dabei die vom Staatsvertrag von St. Germain getroffenen Vorgaben rechtlich umzusetzen. Mit dem Übereinkommen betreffend die Ersatzinstitute der Pensionsversicherung (PV) der Angestellten (RGBl 1931/93) etwa wurden zwischen Österreich und Rumänien Regelungen darüber getroffen, nach welchen Grundsätzen die Versicherungslast sowie das Vermögen von PV-Instituten, die am 31.12.1918 ihren Sitz in Österreich hatten, aber auch in Rumänien tätig waren, zwischen den beiden Staaten aufgeteilt werden sollte. Die Versicherungslast wurde dabei nach dem Dienstort der Versicherten am 31.12.1918 auf die vertragsschließenden Staaten verteilt. Lag dieser in Österreich, so hatte die Republik Österreich die Versicherungslast zu tragen. Befand sich der Dienstort zum Stichtag jedoch in Rumänien, so oblag die Erbringung von Versicherungsleistungen dem Königreich Rumänien. Auch das Vermögen der Ersatzinstitute der PV der Angestellten wurde zwischen Österreich und Rumänien nach der von den beiden Staaten zu tragenden Versicherungslast aufgeteilt.

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