Die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Forderungen gegenüber österr Drittschuldnern mit Rentenansprüchen des Schuldners aus einer Schweizer Pension wurde von den österr Gerichten bisher abgelehnt, weil eine Schweizer Pension nach Schweizer Recht unpfändbar ist. Die Zusammenrechnung unpfändbarer Forderungen sei nach § 292 Abs 2 EO unzulässig. Entgegen der bisherigen Rspr des OGH erklärte der VwGH die Zusammenrechnung einer österr Pension mit einer Schweizer Invalidenrente für zulässig.