In jüngster Zeit hat der EuGH vermehrt die Vorschriften über die Unionsbürgerschaft herangezogen, um Ansprüche auf staatliche Sozialleistungen zu begründen. Als Anknüpfungspunkt ließ der EuGH dabei oft den bloßen Aufenthalt eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat genügen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit etwa als Arbeitnehmer (AN) ist demnach für eine umfassende Gleichstellung mit Inländern nicht mehr erforderlich. Im gegenständlichen Beitrag wird gezeigt, welche Art von Sozialleistungen davon betroffen sind und ob die Wirkungen der neuen Judikaturlinie über die Freizügigkeitsvorschriften hinausgehen. Es wird sich dabei zeigen, dass der EuGH der Integration eine bedeutsame soziale Dimension verliehen hat und nicht die Gefahr besteht, dass die nationalen Sozialsysteme in Folge vermehrter Inanspruchnahme durch Unionsbürger in Frage gestellt werden.