Am 8.10.2004 trat das Statut über die Europäische Gesellschaft (SE-Verordnung) zugleich mit dem österr Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Gesetz) und den entsprechenden Mitbestimmungsregelungen im VI. Teil des ArbVG in Kraft. Damit wurde der Grundstein zu einer ersten auf europäischem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechtsform zum Betrieb transnationaler Unternehmen in ganz Europa geschaffen. Die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea = SE) soll europäischen Konzernen grenzüberschreitende Aktivitäten und Fusionen erleichtern und räumt als erste europäische Rechtsform den Unternehmen auch hohe Gestaltungsfreiheit etwa im Hinblick auf die Organisationsstruktur ein. Im jahrzehntelangen Diskussionsprozess auf EU-Ebene, der schließlich in den vorliegenden Gesetzen seinen Niederschlag gefunden hat, war die Arbeitnehmer-(AN-)mitbestimmung in einer solchen Europäischen Gesellschaft immer eine zentrale Frage. Zu Recht fürchtete man von AN-Seite, dass traditionell gewachsene nationale Mitbestimmungsmodelle und -rechte in so einer transnationalen Gesellschaftsform "unter die Räder" kommen könnten. Daher wurde eigens die EU-RL 2001/86/EG hinsichtlich der Beteiligung der AN in der SE geschaffen. Im Zusammenspiel mit der SE-Verordnung soll sichergestellt werden, dass noch vor Eintragung einer SE entsprechende Verhandlungen über eine angemessene Beteiligung der AN im Hinblick auf Mitwirkungsrechte in der SE aufgenommen werden und eine Vereinbarung abgeschlossen wird oder aber eine gesetzliche Mindestregelung als Auffangregelung Platz greift. Anhand nachstehenden Sachverhaltes sollen die Tücken und Fallen, die trotz der rechtlichen Rahmenbedingungen für AN-Vertreter lauern, aufgezeigt werden.