Gerade im Vorfeld von Betriebsrats(BR-)Wahlen kommt es immer wieder zu "Machtkämpfen" zwischen der Leitung des Betriebes - bzw des Unternehmens, dem der Betrieb angehört - und den Proponenten des BR. Anhand eines Sachverhaltes, der - in etwas abgeänderter Form - kürzlich Gegenstand von insgesamt sechs (Parallel-)Verfahren vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht war, sollen zwei sich in diesem Zusammenhang ergebende Probleme aus dem Bereich des - allgemeinen wie auch besonderen - Bestandschutzes thematisiert werden: Zum einen bedarf der (Bestand-)Schutz von Arbeitnehmern (AN), welche die ihnen zukommenden betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse - etwa durch Abgabe einer Unterstützungsunterschrift für eine wahlwerbende Liste oder durch Teilnahme an der Wahl - ausüben, näherer Betrachtung. Zum anderen ist der besondere Bestandschutz der Belegschaftsvertreter zwar fixer Bestandteil des österr Arbeitsrechts und in seiner Ausgestaltung bereits oftmals untersucht worden. Wenig bis gar nicht diskutiert wurde jedoch bislang die Frage, ob "Wahlwerber" bzw "BR-Mitglieder" diesen besonderen Schutz auch dann genießen, wenn sie das passive Wahlrecht zum BR nicht besitzen.