Im Jahre 1930 tat sich in der arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzgebung nicht übermäßig viel. Bedeutend ist die Erlassung des BG vom 5.4.1930 zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit (Antiterrorgesetz; BGBl 1930/113). Im Regierungsentwurf war als Titel des Gesetzes "Bundesgesetz zum Schutze gegen Nötigung und die Störung von Versammlungen" vorgesehen gewesen. Dieses Gesetz erklärt bekanntlich Bestimmungen in kollektiven Arbeitsverträgen und anderen Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgebern (AG) und Arbeitnehmern (AN) für nichtig, wenn diese unmittelbar oder mittelbar bewirken sollen, dass in einem Betrieb nur Angehörige einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigung beschäftigt werden oder die verhindern sollen, dass in einem Betrieb Personen beschäftigt werden, die keiner Berufsvereinigung oder die einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigung angehören. Der Abgeordnete Grailer hatte eine Erweiterung der Fassung durch Einfügung der Worte "sowie Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgebervereinigungen und zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmervereinigungen" vorgeschlagen und dies mit der Notwendigkeit einer Ausdehnung der Nichtigkeitsbestimmungen auch auf Verabredungen zwischen Unternehmern begründet. Der Forderung Grailers wurde jedoch nicht Rechnung getragen.