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Zur Abgrenzung von genereller Arbeitsunwilligkeit und vorübergehendem Anspruchsverlust - das Spannungsverhältnis der §§ 9 und 10 AlVG

Aus der Praxis - für die PraxisJohannes PeyrlDRdA 2005, 82 Heft 1 v. 1.2.2005

1. Allgemeines

In der Beratung - sowohl im persönlichen Gespräch als auch am Telefon - wird seit einiger Zeit vermehrt das Problem angesprochen, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) dazu übergeht, aufgrund zumindest dreier "§ 10-Sperren" generelle Arbeitsunwilligkeit anzunehmen.

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