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Neues Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle SozialpolitikMartina ThomasbergerDRdA 2004, 285 Heft 3 v. 1.6.2004

Österreich ist als Mitgliedsstaat der EU verpflichtet, die RL 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismus-RL) und die RL 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmen-RL) ins innerstaatliche Recht zu übernehmen. Die Fristen hierfür endeten für die Antirassismus-RL am 19.7.2003 und für die Gleichbehandlungsrahmen-RL am 2.12.2003.1)1)Die Bestimmungen der Gleichbehandlungsrahmen-RL hinsichtlich Diskriminierungen wegen des Alters und wegen einer Behinderung könnten bis zu drei Jahre später umgesetzt werden, wenn der Mitgliedsstaat einen entsprechenden Entschluss fasst und die Kommission hiervon in Kenntnis setzt (vgl Art 18 RL 2000/78/EG ), was allerdings von Österreich nicht in Anspruch genommen wurde.

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