Seit der Abschaffung des Entgeltfortzahlungs-Erstattungsfonds durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz (ARÄG) 2000 (BGBl I 2000/44) werden gerade in Kleinbetrieben zwischen Arbeitgebern (AG) und erkrankten Arbeitern häufig einvernehmliche Beendigungen des Arbeitsverhältnisses samt Wiedereinstellung nach erfolgter Genesung vereinbart. Das Ziel derartiger Vereinbarungen ist evident: Statt der Entgeltfortzahlung durch den AG soll der Arbeiter das Krankengeld von der Gebietskrankenkasse (GKK) beziehen. Die GKK wiederum verweigert oftmals die Zahlung des Krankengeldes, da ihrer Ansicht nach ein unzulässiges Rechtsgeschäft vorliege und eigentlich gar keine Beendigung des Dienstverhältnisses beabsichtigt war. Erkrankte Arbeiter sehen sich daher immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass weder der AG bereit ist, die arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung zu leisten noch die GKK das sozialversicherungs-(sv-)rechtliche Krankengeld - sie und ihre Familienangehörigen sind daher für die Zeit der Erkrankung faktisch unversorgt.