Ein aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht uninteressanter Diskussionspunkt ist die Definition von Kontrollmaßnahmen und Kontrollsystemen iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG. In diesem Zusammenhang bezeichnet Reissner in DRdA 2003, 503 (FN 9), die Umschreibung in Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9 (2001) 862, als missverständlich, da die Autoren "die normative und faktische Ebene vermengen, indem sie Kontrollmaßnahme bzw -system - dies ist ein Faktum - als "Regelung" des Themas definieren". Der Vorwurf, Normatives und Faktisches zu vermengen, ist aus juristisch-methodologischer Sicht nicht unerheblich, insb wenn die Darstellung noch missverständlich sein soll, sodass der Vorwurf nicht unwidersprochen bleiben kann.