Für Arbeitnehmer-(AN-)Vertreter im Aufsichtsrat ergeben sich hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht immer wieder Probleme, die beispielsweise in folgende Fragestellungen münden: Welche Informationen dürfen in Ausführung der Interessenvertretungsaufgabe weitergegeben werden? Kann zB ein AN-Vertreter im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft, der gleichzeitig auch AN-Vertreter der Tochtergesellschaft und dort auch noch Betriebsrats-(BR-)Vorsitzender ist, Informationen aus der Muttergesellschaft über die Tochtergesellschaft erstens an den Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft und zweitens an deren BR weitergeben? Wie verhält es sich bei gleicher Sachlage mit Informationen über andere Tochtergesellschaften, deren BR noch uninformiert ist? Welche Besonderheiten gelten in diesem Zusammenhang für die AN-Vertreter im ÖIAG-Aufsichtsrat? Nachfolgend soll versucht werden, Antworten auf diese und ähnliche Fragen zu geben.