Den Sozialversicherungs-(SV-)trägern hat im Rahmen ihrer Stellung als Selbstverwaltungskörper generell ein entsprechendes Maß an finanzieller Selbständigkeit zuzukommen. In Ergänzung dazu besteht ein umfassendes aufsichtsbehördliches Regime, dem erhebliche Bedeutung beizumessen ist. Im Falle von Versäumnissen der Aufsichtsbehörde ist zu differenzieren: Untätigbleiben trotz Handlungspflicht, dh aufsichtsbehördliches Fehlverhalten, führt zu einer grundsätzlichen Ersatzpflicht des Bundes; die Unterlassung von Handlungen kann bei näherer Analyse uU ebenfalls als haftungsbegründend eingestuft werden. Betreffend verfassungsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der aktuell feststellbaren notorischen Finanzierungsmalaise im SV-Wesen sind der mangelnde finanzielle Gestaltungsspielraum und einerseits das Selbstverwaltungssowie andererseits das Gleichbehandlungsprinzip von Bedeutung. Schließlich sprechen gute Gründe dafür, vom Bestand einer Bundes(ausfalls)haftung für den Bereich der Krankenversicherung (KV) auszugehen.