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Auswirkungen des EG-Rechts auf das unterschiedliche Pensionsalter für Frauen und Männer - Teil 1

AbhandlungenBernhard SpiegelDRdA 2004, 3 Heft 1 v. 1.2.2004

Beginnt man, sich mit dem EG-Recht im Bereich der Pensionsversicherung (PV)1)1)Um den Rahmen nicht zu sprengen, möchte ich meine Überlegungen auf den Bereich der gesetzlichen PV (somit der klassischen ersten Säule) beschränken. Es darf aber nie vergessen werden, dass in der EU unter "Renten" ein viel größerer Bereich verstanden wird. Vor allem bei den Renten aus den Systemen der zweiten Säule (berufliche Vorsorge) und der dritten Säule (Eigenvorsorge) gibt es ebenfalls verschiedenste EG-Instrumente, die aber nicht näher behandelt werden. Auch Fragen der Besteuerung von Pensionen werden in der Gemeinschaft immer wichtiger, wobei in dieser Frage der EuGH eine immer größere Rolle spielt (siehe zuletzt 3.10.2002, Rs C-136/00 - Danner, Slg 2002, I-8171). auseinanderzusetzen, so stößt man unweigerlich auf ein gemeinschaftsrechtliches Dogma: Im Bereich der Sozialpolitik herrscht der Grundsatz der Subsidiarität,2)2)Zuletzt aus österr Sicht Windisch-Graetz, Europäisches Krankenversicherungsrecht (2003) 9 ff. Allerdings muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass an sich der EG-Vertrag die Möglichkeit enthielte, harmonisierende Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit zu erlassen (Art 137 Abs 3 EG, der allerdings nur von "sozialer Sicherheit und sozialem Schutz der Arbeitnehmer" spricht). Wegen der dafür erforderlichen Einstimmigkeit kamen solche Maßnahmen aber bisher nicht zu Stande. dh die Mitgliedstaaten bleiben zuständig, die nationalen Systeme auszugestalten und weiterzuentwickeln. Dieses Dogma ist sicherlich eine gute Einstimmung in das Thema. Sehr bald werden wir aber merken, dass gerade wenn Fragen der Gleichbehandlung von Frauen und Männern3)3)In meinem Referat in Zell am See anlässlich der 38. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht habe ich mich generell mit den Auswirkungen des EG-Rechts auf die österr PV beschäftigt. Ein solcher mehrgliedriger Beitrag hätte aber leider den zur Verfügung gestellten Rahmen gesprengt. Ich habe mich daher nur auf den - rechtswissenschaftlich möglicherweise am interessantesten - Bereich der Gleichbehandlung konzentriert. im Spiel sind, das EG-Recht zu massiven Eingriffen in die nationale Autonomie fähig ist.

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