Anders als bei Erfindungen von Arbeitnehmern (AN) ("Diensterfindungen"), die in den §§ 6 ff PatG eine spezielle Regelung zur Wahrung spezifischer Interessen des AN-Erfinders erhalten haben, fehlen im UrhG vergleichbare allgemeine Vorschriften für den AN-Urheber. Zwar ist die Urheberschaft als solche auch dann unverzichtbar und unübertragbar (§ 19 Abs 2 und § 23 Abs 3 UrhG), wenn es sich um einen AN als Urheber handelt, doch ist es gem § 24 Abs 1 UrhG zulässig, vertraglich einem anderen, und daher im Rahmen eines Arbeitsvertrages auch dem Arbeitgeber (AG), das ausschließliche Recht an den gem §§ 14 bis 18 vorbehaltenen Verwertungsarten einzuräumen. In solchen Fällen spielt die Reichweite der Rechtseinräumung eine wesentliche Rolle, was vielfach besondere Auslegungsfragen sowie Fragen der Inhaltskontrolle aufwirft. Nachfolgend soll unter diesem Aspekt speziell die Rechtsstellung von Filmschaffenden und Schauspieler/innen untersucht werden, wobei auch ein ganz spezielles Augenmerk auf die einschlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrages (KollV) für Filmschaffende zu legen ist.