1. Allgemeines
Arbeitsrecht und Dienstrecht sind nach dem B-VG zwei verschiedene Kompetenztatbestände, obwohl die darunter fallende Zuständigkeit - zumindest nach dem heutigen Begriffsverständnis - unselbständige Erwerbsverhältnisse betrifft. Maßgebend für die Zuordnung, ob ein Arbeits- oder ein Dienstverhältnis vorliegt, ist, ob dieses unselbständige Rechtsverhältnis mit einer Gebietskörperschaft oder einem Privaten besteht. Die daran in weiterer Folge geknüpften Konsequenzen sind sowohl hinsichtlich des Inhaltes als auch der Durchsetzung von Individualrechten (bei Beamten auch des Pensions-