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Organisationsfreiheit des Dienstgebers - auch in der Bundesverwaltung kein schrankenloses Dienstherrenrecht

Aus der Praxis - für die PraxisJosef GermDRdA 2003, 291 Heft 3 v. 1.6.2003

1. Allgemeines

Arbeitsrecht und Dienstrecht sind nach dem B-VG zwei verschiedene Kompetenztatbestände, obwohl die darunter fallende Zuständigkeit - zumindest nach dem heutigen Begriffsverständnis - unselbständige Erwerbsverhältnisse betrifft. Maßgebend für die Zuordnung, ob ein Arbeits- oder ein Dienstverhältnis vorliegt, ist, ob dieses unselbständige Rechtsverhältnis mit einer Gebietskörperschaft oder einem Privaten besteht. Die daran in weiterer Folge geknüpften Konsequenzen sind sowohl hinsichtlich des Inhaltes als auch der Durchsetzung von Individualrechten (bei Beamten auch des Pensions-

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