Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU) ist das Arbeits- und Sozialrecht keine ausschließlich nationale Angelegenheit mehr. Durch die Gründung der Gemeinschaft und ihren Beitritt zur EU haben die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer Souveränität abgetreten, ihre Gesetzgebungshoheit beschränkt und eine eigenständige Rechtsordnung geschaffen, die für sie selbst und ihre Bürger verbindlich ist.