Mit der ArbVG-Novelle 1993 (BGBl 1993/460) wurde die Belegschaftsvertretung auf Konzernebene aufgewertet. Aus der "Arbeitsgemeinschaft der Betriebsräte (BRe) im Konzern" wurde die Konzernvertretung, die zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der in diesem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer (AN) errichtet werden kann (§ 88a Abs 1 ArbVG). Im Vorfeld der Gründung einer Konzernvertretung sind in der betrieblichen Praxis vor allem zwei Punkte zu klären: 1. Wann liegt ein Konzern im gesetzlichen Sinne vor und 2. welches Belegschaftsorgan ist für die Errichtung der Konzernvertretung zuständig? Die erste Frage löst das ArbVG durch einen Verweis auf § 15 AktG bzw § 115 GmbHG, wobei es darüber hinaus mit der erwähnten Novelle erstmals den Begriff des "Teilkonzerns" in das österreichische Recht eingeführt hat (§ 88a Abs 10 ArbVG), ohne diesen jedoch genauer zu definieren. Jedenfalls ist es danach möglich, Konzernvertretungen auch dort einzurichten, wo ein an sich abhängiges Unternehmen einen wesentlichen eigenen Entscheidungsspielraum gegenüber nachgeordneten Unternehmen besitzt ("Konzern im Konzern"). Voraussetzung für das Vorliegen eines Teilkonzerns ist jedoch, dass dessen Konzernspitze wesentliche Leitungsaufgaben eigenständig - dh ohne konkrete Einflussnahme der Gesamtkonzernleitung - ausübt (vgl Schima, Ausbau der Belegschaftsvertretung im Konzern durch die ArbVG-Novelle 1993, RdW 1993, 308 ff). Nicht selten ergeben sich ganz erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der Beurteilung, ob rechtlich selbstständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind (§ 15 Abs 1 AktG bzw § 115 Abs 1 GmbHG) bzw ob ein solches Unternehmen aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem herrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens steht (§ 15 Abs 2 AktG bzw § 115 Abs 2 GmbHG), kurz: ob ein Konzern vorliegt.