Die vom Erwerber eines Betriebsteiles gewünschte Absicherung gegenüber einem unbekannten Haftungsrisiko durch § 6 AVRAG bzw Absicherung gegen nicht gewünschte, aber "mit eingekaufte" Rechte der übernommenen Beschäftigten, führt sehr oft zu phantasiereichen Versuchen, gerade eben diese Haftung sowie die arbeitsrechtlichen Rechtswirkungen eines Betriebsüberganges zu umgehen. Dies zeigt auch der folgende Fall aus der Praxis.