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Europäisches Rahmenabkommen über Telearbeit

EuroparechtOliver RöpkeDRdA 2002, 440 Heft 5 v. 1.10.2002

Am 16.7.2002 haben die europäischen Sozialpartner in Brüssel ein Rahmenabkommen über Telearbeit abgeschlossen. Dieser Vereinbarung ging eine zweistufige Konsultation der Sozialpartner durch die Kommission gem Art 138 EGV voraus, an deren Ende der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB), die Union der Industrie- und Arbeitgeber-(AG-)verbände Europas/Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UNICE/UEAPME) sowie der Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) ihre Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen erklärten. Die Verhandlungen selbst begannen am 12.10.2001 und wurden am 23.5.2002 abgeschlossen. Das nunmehr vorliegende Sozialpartnerabkommen ist nicht nur wegen seiner materiellen Vorschriften, die die Arbeitsbedingungen von Tele-Arbeitnehmern (-AN) regeln, von Interesse, sondern vor allem aufgrund der gewählten Umsetzungsmodalitäten: Erstmals soll ein branchenübergreifendes Rahmenabkommen der europäischen Sozialpartnerverbände von deren nationalen Mitgliedsorganisationen selbstständig, dh nicht über eine Richtlinie (RL) des Rates, umgesetzt werden.

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