Im Folgenden sollen zwei bemerkenswerte Judikate des EuGH zur Betriebsübergangs-Richtlinie (-RL)1)mit Entscheidungsdatum 2002 beleuchtet und analysiert werden: In der Rs Temco Service Industries erfolgt eine weitere Klarstellung zum Betriebsübergangsbegriff am Beispiel der Reinigungsbranche (vgl 1.), die Rs Beckmann befasst sich mit der Ausdeutung der Ausnahmebestimmung der RL betreffend Betriebspensionen (vgl 2.).