Seit einiger Zeit stehen die Zumutbarkeitsbestimmungen im Arbeitslosenversicherungsrecht in Diskussion und sind dadurch wieder in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt. Auch der VwGH hat sich kürzlich in seinem Erk vom 20.2.2002, 99/08/0104 dazu geäußert und klargestellt, dass eine nur mit dem eigenen Kfz erreichbare Beschäftigungsmöglichkeit einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar ist, da er zur Verwendung seines Kfz verpflichtet sei. Das Höchstgericht ist in diesem Zusammenhang jedoch grundsätzliche Aussagen zur Zuweisungstauglichkeit von Beschäftigungsmöglichkeiten, insb zum Entgeltschutz, leider schuldig geblieben.