Mit Erk vom 7.3.2002, G 219/01 hat der VfGH Teile des § 53a ASVG als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Bestimmung normiert, dass ein Dienstgeber (DG) für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) und Pensionsversicherung (PV) zu leisten hat, sofern die monatliche Summe der Entgelte dieser Personen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.