Als Durchgriff pflegt man eine Methode zu bezeichnen, mit der die rechtliche Selbständigkeit einer Rechtsperson beiseitegeschoben wird, um durch die juristische Person hindurch auf den oder die "dahinterstehenden" Gesellschafter durchgreifen zu können. Dabei werden zwei unterschiedliche Arten von Fallgruppen unterschieden: Während in den Fällen des Zurechnungsdurchgriffs zu fragen ist, ob bzw unter welchen Voraussetzungen bestimmte Eigenschaften, Kenntnisse, Erklärungen oder Verhaltensweisen des Gesellschafters der Gesellschaft (oder umgekehrt) zugerechnet werden können, geht es beim Haftungsdurchgriff um die Durchbrechung der Haftungsbeschränkung des § 61 Abs 2 GmbHG bzw § 3 AktG zugunsten einer begrenzten oder unbegrenzten persönlichen Außenhaftung der Gesellschafter oder zugunsten einer Verlustausgleichspflicht im Innenverhältnis.1) Die hier zu besprechende E des OGH2) bringt die erste ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des "Haftungsdurchgriffs" wegen faktischer Beherrschung der Tochtergesellschaft bzw aufgrund der Stellung als deren faktischer Geschäftsführer.