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Was vor 100 Jahren geschah!

Aus der Geschichte des Arbeitsrechts und des SozialrechtsJohanna NaderhirnDRdA 2002, 90 Heft 1 v. 1.2.2002

Im Jahre 1902 sind auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts eher wenige Neuerungen zu verzeichnen. Am bedeutsamsten ist das Gesetz vom 28.7.1902, RGBl 1902/156, betreffend die Regelung des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten von Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten derselben verwendeten Arbeiter (Regiebautenarbeitergesetz). Unter Regiebauten waren Bauarbeiten zu verstehen, die außerhalb der gewöhnlichen Bahnerhaltung lagen und die von der Bahnverwaltung selbst durch in ihren unmittelbaren Dienst gestelltes Personal ausgeführt wurden. Der Grund für die Schaffung dieses Gesetzes lag darin, daß die Eisenbahnunternehmen aus dem Geltungsbereich der GewO ausgenommen waren. Diese Lücke sollte durch das Regiebautenarbeitergesetz geschlossen werden (StenProt HH 27. Sitzung, 17. Sess 1902, 560 f). Dieses Gesetz enthielt ua Schutzbestimmungen für Leben und Gesundheit der Arbeiter, Arbeitszeitregelungen, Arbeiterpflichten und Regelungen betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. § 18 normierte ein Truckverbot. Demnach waren die Bahnverwaltungen grundsätzlich verpflichtet, die Löhne der Arbeiter in barem Geld auszubezahlen. Ausnahmen bestanden lediglich hinsichtlich der Beistellung von Unterkunft, Beleuchtungs- und Heizmaterial, Benützung von Grundstücken und die Lieferung von Lebensmitteln zum Selbstkostenpreis. Sonderregelungen dieses Gesetzes betrafen weiters jugendliche Arbeiter und Frauen.

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