Der EuGH hat in den vergangenen Jahren in einer Reihe von Entscheidungen deutlich zum Ausdruck gebracht, daß für den Bereich der sozialen Sicherheit keine generelle Ausnahme vom Anwendungsbereich des europäischen Wirtschaftsrechts gilt. Das Bewußtsein für diese neue europäische Dimension des Sozialrechts ist vor allem durch die Urteile Kohll und Decker geweckt worden. In diesen Entscheidungen hat der EuGH die Grundfreiheiten des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf die im Rahmen der Krankenversicherung (KV) erfolgende Erbringung medizinischer Leistungen zur Anwendung gebracht. In den jüngst ergangenen Urteilen Vanbraekel sowie Smits und Peerbooms hat der Gerichtshof diese Jud fortgesetzt. Damit stellt sich auch für das österreichische KV-System die Frage, ob und inwieweit es mit den Grundfreiheiten vereinbar ist. Im folgenden Beitrag wird dieser Frage hinsichtlich der Regelung, wonach die Kostenerstattung im Falle der Inanspruchnahme eines Nicht-Vertragspartners der Krankenkasse mit 80 % des Vertragstarifs beschränkt ist, nachgegangen. Bei dieser Untersuchung landet man sehr schnell bei der weitergehenden Frage, ob aus den Grundfreiheiten nicht auch ein Gebot grenzüberschreitender Vertragsabschlüsse ableitbar ist. Auf diese beiden Fragen versucht der folgende Beitrag eine Antwort zu geben.