OGH 21.12.2000 8 ObA 125/00s
§§ 6, 8, 29 ArbVG
1. Ob ein Arbeitgeber die Voraussetzungen der unbedingten Kollektivvertrags-(KollV)-unterworfenheit erfüllt, richtet sich bei einer freien Berufsvereinigung nach den Bestimmungen über den Erwerb und den Inhalt der Mitgliedschaft. Ein allgemeiner Grundsatz, daß die außerordentliche Mitgliedschaft als solche den Begriff der Mitgliedschaft iSd §§ 6, 8 ArbVG nicht verwirklichen könne, existiert nicht; maßgeblich kann vielmehr nur sein, ob die konkrete Stellung des Arbeitgebers im Verband ihm hinreichende Einflußmöglichkeit im Hinblick auf abzuschließende KollVe vermittelt.