Bereits vor mehr als zehn Jahren wurde eine Versteuerung der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) durchgeführt. Damals wurde trotz rückwirkender Novellierungen nach nur zwei Jahren die Steuerpflicht wieder aufgehoben, da offensichtlich erkannt wurde, dass im bestehenden System der Leistungsfeststellung und Leistungsgewährung der gesetzlichen UV keine Besteuerung möglich ist. Darüber hinaus wurden Bestimmungen des damaligen EStG im Zusammenhang mit der Besteuerung der Unfallrenten vom VfGH im Nachhinein wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Da im Tatsächlichen seit damals keine Änderungen eingetreten sind, stellt sich die Frage der Zulässigkeit der neuerlichen Versteuerung der Leistungen aus der gesetzlichen UV ab 1.1.2001.