Die Vertragsfreiheit führt auch im Arbeitsvertragsrecht häufig zu der Wahl untypischer oder gar bedenklicher Gestaltungsmittel. Nicht selten wird damit versucht, arbeitsrechtlichen Vorschriften zu entgehen oder sie zumindest mit einem bestimmten gewünschten Ergebnis anzuwenden. Von gewünschten Rechtsfolgen ausgehend wird versucht, Lebenssachverhalte zu gestalten, manchmal "hinzubiegen", die dem Rechtsanwender die gewünschte Subsumtion aufdrängen. In manchen Fällen begünstigt auch die Einschätzung von Verwaltungsbehörden, insb der Finanzverwaltung, eine derartige Vorgangsweise, manchmal des Ausnützens, manchmal des Überspannens von Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der Abwägung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bietet das "alte" ABGB aus 1811 in seinen Regeln über die Auslegung von Gesetzen und Verträgen idR ausreichende Grundlagen und Mittel für den Rechtsanwender, vor allem die Arbeits- und Sozialgerichte. Im Folgenden sollen an einem nicht untypischen Fall der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses mit sofortigem Abschluss eines geänderten neuen derartige Abwägungen dargestellt werden.