VwGH 31.5.2000 94/08/0032-8
§§ 8 Abs 1 und 2, 14 Abs 2 BEinstG
1. Für die Rückwirkung des besonderen Kündigungsschutzes auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist es unerheblich, ob der Bescheid über die Feststellung der Behinderteneigenschaft vor oder nach Ablauf der Kündigungsfrist erlassen oder rechtskräftig wird. Entscheidend ist allein, ob die Begünstigung im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits eingetreten war.