Wiederholt hat der OGH über Ansprüche auf kollektivvertrag-(kollv-)lich geregelte Aufwandersätze, insb auch Fahrtkosten, entschieden. Dabei ging es zumeist um die Abgrenzung zwischen Entgelt und Aufwandersatz sowie die damit zusammenhängende Frage, ob mit einer Zuwendung des Arbeitgebers (AG) ein mit dem Erbringen der Arbeitsleistung verbundener Mehraufwand des Arbeitnehmers (AN) abgegolten werden soll (vgl zuletzt OGH 2000/infas 2000 A 59). Ist dies nicht der Fall, stellen derartige Leistungen des AG Entgeltbestandteile dar, die bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen sind, wobei es in diesem Zusammenhang "nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung" ankommt (OGH 1977/SZ 50/46 = JBl 1979, 215). Umgekehrt entspricht es ständiger Jud, dass ein echter Aufwandersatz in den verschiedenen Fällen der Entgeltfortzahlung nicht fortzuzahlen ist, da dieser Aufwand des AN bei einem Unterbleiben der Arbeitsleistung typischerweise gar nicht entsteht (OGH 1999/WBl 2000/82 = infas 2000 A 28; 1998/DRdA 1998, 364 = infas 1998 A 125; 1996/ARD 4818/14/97; vgl auch Sozialversicherungspflichtige Bauzulagen und Anspruchslohn, ARD 4844/21/97).