Der Beitrag widmet sich dem Übergang des Eigentums bei Unternehmenstransaktionen. In der Regel entspricht das wirtschaftliche Eigentum dem zivilrechtlichen Eigentum. In der Praxis kann es zu einem Auseinanderfallen des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums kommen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer sowohl die positiven Befugnisse des Eigentums ausüben als auch den negativen Inhalt des Eigentumsrechts geltend machen kann. Für abgabenrechtliche Zwecke ist hierzu die wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche an den wirtschaftlichen Eigentümer anknüpft, relevant.

