Der OGH stellt an Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung hohe Anforderungen, wenn es um die Auffindung und Berichterstattung von Kapitalerhaltungsverstößen geht. Abschlussprüfer müssen die einschlägige Judikatur kennen und auf den konkreten Prüfungsfall anwenden können. Dieser Beitrag beleuchtet die haftungsrechtlichen Risiken, die sich für Abschlussprüfer aus einer Verletzung der Prüfungs- bzw Redepflicht iSd §§ 273 ff UGB iZm verbotener Einlagenrückgewähr ergeben.

