Für langfristige Fertigungsaufträge sieht § 206 Abs 3 UGB unter bestimmten Voraussetzungen das Wahlrecht vor, allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten bei der Ermittlung der aktivierungsfähigen Kosten miteinzubeziehen. Relevanz hat diese Regelung insb für Unternehmen in der Langfristfertigung (wie zB in der Bau- bzw Anlagenbaubranche), weil damit Verzerrungen in der Erfolgsrechnung über den Zeitraum der Leistungserstellung entgegengewirkt werden kann.

