Für die Verschmelzung, die Spaltung und die Umwandlung ist zwingend eine Schlussbilanz (je)der übertragenden Gesellschaft zum Umgründungsstichtag aufzustellen (§ 220 Abs 3 AktG; § 96 Abs 2 GmbHG; § 2 Abs 2 SpaltG; § 2 Abs 3 UmwG).
Für die Verschmelzung, die Spaltung und die Umwandlung ist zwingend eine Schlussbilanz (je)der übertragenden Gesellschaft zum Umgründungsstichtag aufzustellen (§ 220 Abs 3 AktG; § 96 Abs 2 GmbHG; § 2 Abs 2 SpaltG; § 2 Abs 3 UmwG).
